Aktuelles
EU Quellensteuer
Bekanntlich werden nach dem derzeitigen Wortlaut der EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung alle EU-Mitgliedstaaten – auch die neuen Mitgliedstaaten Osteuropas - bzw. die dort ansässigen Banken ab dem 1.7.2005 verpflichtet, am sogenannten Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinseinkünfte von Anlegern mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat teilzunehmen.
Mit Österreich, Belgien und Luxemburg wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart, wonach diese Länder sich verpflichten, anstelle der Teilnahme am Informationsaustausch eine "Quellensteuer" auf Zinserträge einzubehalten. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen trifft diese Verpflichtung auch auf die Banken im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz zu, ebenso auch für die übrigen europäischen Offshore-Jurisdiktionen (Monaco, Andorra, San Marino).
Der Besteuerung unterliegen grenzüberschreitende Zinserträge natürlicher Personen, die ihr Steuerdomizil in einem Mitgliedstaat der EU haben und in einem der drei genannten EU-Mitgliedstaaten bzw. im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz Vermögenswerte veranlagen. Die Nationalität ist dabei ohne Bedeutung.
Bis zum Jahre 2007 wird der Steuersatz 15% betragen, ab dem Jahr 2008 20% und ab dem Jahr 2011 35%.
Auf juristische Personen ist die EU-Richtlinie nach ihrem derzeitigen Wortlaut nicht anwendbar. Dies würde bedeuten, dass insbesondere die liechtensteinische Stiftung, aber auch die sonstige Gesellschaften von der Quellensteuer nicht betroffen sein werden.
Bekanntlich werden nach dem derzeitigen Wortlaut der EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung alle EU-Mitgliedstaaten – auch die neuen Mitgliedstaaten Osteuropas - bzw. die dort ansässigen Banken ab dem 1.7.2005 verpflichtet, am sogenannten Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinseinkünfte von Anlegern mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat teilzunehmen.
Mit Österreich, Belgien und Luxemburg wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart, wonach diese Länder sich verpflichten, anstelle der Teilnahme am Informationsaustausch eine "Quellensteuer" auf Zinserträge einzubehalten. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen trifft diese Verpflichtung auch auf die Banken im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz zu, ebenso auch für die übrigen europäischen Offshore-Jurisdiktionen (Monaco, Andorra, San Marino).
Der Besteuerung unterliegen grenzüberschreitende Zinserträge natürlicher Personen, die ihr Steuerdomizil in einem Mitgliedstaat der EU haben und in einem der drei genannten EU-Mitgliedstaaten bzw. im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz Vermögenswerte veranlagen. Die Nationalität ist dabei ohne Bedeutung.
Bis zum Jahre 2007 wird der Steuersatz 15% betragen, ab dem Jahr 2008 20% und ab dem Jahr 2011 35%.
Auf juristische Personen ist die EU-Richtlinie nach ihrem derzeitigen Wortlaut nicht anwendbar. Dies würde bedeuten, dass insbesondere die liechtensteinische Stiftung, aber auch die sonstige Gesellschaften von der Quellensteuer nicht betroffen sein werden.
