Sorgfaltspflicht / Diskretion

Sorgfaltspflicht

Am 1. Januar 2001 ist im Fürstentum Liechtenstein das neue Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (SPG) in Kraft getreten, 2005 erfolgte eine erste Novellierung.

Das Sorgfaltspflichtgesetz dient der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität. Am gesetzlich verankerten Bankgeheimnis sowie am Berufsgeheimnis der Treuhänder hat sich dadurch nichts geändert.

Alle Finanzintermediäre - also insbesondere Treuhänder, Banken und Vermögensverwalter - sind bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung unter anderem verpflichtet:
  • den Vertragspartner zu identifizieren,
  • den wirtschaftlich Berechtigten der eingebrachten Vermögenswerte festzustellen,
  • ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen, d.h. den wirtschaftlichen Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte ebenso wie deren Verwendungszweck abzuklären und zu dokumentieren sowie die Übereinstimmung der durchgeführten Transaktionen mit diesem Profil laufend zu überwachen.
Durch den Finanzintermediär ist eine Kopie des Identifikationsdokumentes des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (Reisepass, Identitätskarte, Führerschein) anzufertigen und gemeinsam mit der erstellten Sorgfaltspflichtdokumentation gesondert und eigens gesichert aufzubewahren.

Die Wahrnehmung dieser Sorgfaltspflichten kann vom Finanzintermediär unter gewissen Bedingungen an geeignete Dritte (z.B. Banken, Rechtsanwälte) delegiert werden.
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