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Steuern

Neben dem Gesellschaftsrecht ist auch das sehr liberal gestaltete Steuerrecht für den Erfolg des Fürstentums Liechtenstein als Finanzplatz ausschlaggebend.

Von besonderer Bedeutung ist das in Art. 84 Steuergesetz normierte Privileg für Sitzgesellschaften und Treuhandvermögen. Unter Sitzgesellschaften sind Gesellschaften zu verstehen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren statutarischen Sitz haben, aber nicht im Inland aktiv tätig sind. Sitzgesellschaften können jedoch Büroräumlichkeiten unterhalten und Angestellte beschäftigen.

Grundsätzlich sind Sitzgesellschaften jeder Rechtsform (also Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung etc.) und Treuhandvermögen von jeder Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und haben lediglich eine jährliche Kapitalsteuer in Höhe von 0,1% p.a. vom einbezahlten Kapital, mindestens CHF 1.000,00 p.a., zu entrichten.

Bei der Stiftung ermässigt sich der Steuersatz auf 0,075 % bei einem Kapital über CHF 2 Mio. und auf 0,05 % bei einem Kapital über
CHF 10 Mio.

Ansonsten bestehen keine weiteren steuerlichen Belastungen. Insbesondere unterliegen Ausschüttungen an Personen mit ausländischem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein generell keiner Steuerpflicht.

Nur die Gesellschaften mit in Anteile zerlegtem Kapital, wie insbesondere die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haben zusätzlich eine Couponsteuer in Höhe von 4% auf Dividendenzahlungen zu entrichten.



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